Montag, 22. September 2008

Bürgerbegehren nicht zulässig

Wiesbadener Tagblatt · Regionalnachrichten: "ericht: Bürgerbegehren nicht zulässig
ericht: Bürgerbegehren nicht zulässig

Gegner verfolgen mit der Aufhebung der Bebauungspläne "gesetzeswidriges Ziel"

Vom 13.09.2008

ws. TAUNUSSTEIN Die Gegner des Einkaufszentrums NHZ sind vom Verwaltungsgericht Wiesbaden abgeschmettert worden. Mit den Bürgerbegehren werde ein "gesetzwidriges Ziel verfolgt", entschieden die Richter am Donnerstag.


Sie wiesen Eilanträge auf Zulassung von zwei Bürgerbegehren zurück. Deren Ziel sei die Aufhebung der Bebauungspläne; dafür müssten aber die Bestimmungen des Baugesetzbuches eingehalten werden. Ebenso wie der Beschluss eines solchen Planes setze dessen Aufhebung daher eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie die Abwägung von Belangen voraus.

Bürgermeister Michael Hofnagel (CDU) freut sich über die Entscheidung, zumal das Gericht nicht nur die Zulässigkeit der Eilanträge, sondern die "grundsätzliche Zulässigkeit der Bürgerbegehren geprüft und diese sehr deutlich verneint hat". Hofnagel sieht durch diese Entscheidung die Mehrheitsentscheidungen in Magistrat und Stadtverordnetenversammlung bekräftigt.

Der Bürgermeister rechnet allerdings damit, dass die NHZ-Gegner die Entscheidung "nicht klaglos" hinnehmen, bietet gar Verhandlungen für den Fall an, dass die Bürgerinitiative aufhöre, die Gerichte zu bemühen. Aus der Rathaus-Koalition von CDU, FWG und FDP gab es allerdings schon früher Stimmen, die die Zeit für Änderungswünsche als zu spät bezeichnet hatten. "Der Investor wird nun bauen", erklärt auch der Bürgermeister.

Die beiden Bebauungspläne waren von der Stadtverordnetenversammlung am 13. März 2008 beschlossen worden. Am 23. April waren dann die Anträge auf Zulassung von zwei Bürgerbegehren gestellt worden mit der Frage, ob die Satzungsbeschlüsse für die beiden Bebauungspläne aufgehoben werden sollten. Drei Wochen danach hatte die Firma Procon die Baugenehmigung für die Errichtung eines fünfgeschossigen Laden- und Geschäftshauses und eines zweigeschossigen Laden- und Geschäftshauses am "Neuen Hahner Zentrum" erhalten. Am 22. August hatte das Stadtparlament die Bürgerbegehren als unzulässig abgelehnt; daraufhin hatten die NHZ-Gegner das Verwaltungsgericht angerufen.

Das Gericht entschied nun, der Eilantrag, die mit jeweils 5000 Unterschriften unterstützten Bürgerbegehren unverzüglich zuzulassen, sei deshalb unbegründet, weil mit ihnen ein gesetzeswidriges Ziel verfolgt werde. Die Stadtverordnetenversammlung habe zu Recht die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Im Wege eines Bürgerentscheids könne nur eine solche Maßnahme erstrebt werden, die auch von der Gemeindevertretung vorgenommen werden könne, urteilte die aus drei Richtern bestehende Kammer. Der Stadtverordnetenversammlung wäre es aber bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben nicht möglich, ohne weiteres im Sinne der Bürgerbegehren zu entscheiden.

Denn die in den Bürgerbegehren gestellten Fragen, dies hätten die Antragsteller in gerichtlichen Verfahren nochmals bestätigt, zielten eindeutig auf die unmittelbare Aufhebung der als Satzung ergangenen Bebauungspläne. Weder das nach den Vorschriften des Baugesetzbuches einzuhaltende Verfahren noch die vorgeschriebene Abwägung seien bei dem Bürgerbegehren vorgesehen gewesen. Damit seien die Bürgerbegehren, so das Gericht, "eindeutig auf einen gesetzeswidrigen Zweck gerichtet". Der weitere Eilantrag, die Stadt zu verpflichten, den Beginn baulicher Maßnahmen durch die Firma Procon zu unterbinden, hat nach Ansicht der Richter schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil die Stadtverordnetenversammlung zu Recht die Bürgerbegehren als unzulässig abgelehnt habe.

Gegen den Beschluss (Aktenzeichen: 3 L 929/08.WI) kann Beschwerde erhoben werden, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Keine Kommentare: